DIVI

Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin

Qualitätsanforderungen ITW
( Beschluss Landesrettungsdienstbeirat vom 16.6.2000 )

1. Definitionen

1.1 Intensivpatient - "Ein Patient, dessen Erkrankungs- und/oder Verletzungsfolgen die Behandlung und Überwachung mit den Mitteln der Intensivmedizin unter Verwendung der Möglichkeiten invasiver Diagnose- und Therapieverfahren und deren Monitoring bei lebensbedrohlichem Versagen eines oder mehrerer Organsysteme erfordert."

1.2 Intensivtransportwagen (ITW) - ITW ist ein Spezialfahrzeug für den Transport von Intensivpatienten, deren           medizinischer Zustand es ausschließt, dass sie in KFZ der DIN EN1789 (DIN 75080 Teil 2 - RTW) transportiert werden.

1.3 Intensivmedizinisch erfahrener Arzt - Ein Arzt, mit
* Facharztanerkennung der Gebiete Anästhesie oder Innere Medizin oder Chirurgie - alternativ
* Facharztstandart der o.g. Fachgebiete
* überwiegend klinische und intensivmedizinischen Tätigkeit
* Nachweis einer durch die Landesärztekammer Thüringen anerkannten Fortbildung für den Intensivtransport
* Fachkundenachweis  " Rettungsdienst "

2. Konzeption

2.1 Für alle Verlegungssysteme sind festzulegen:
* fachärztliche Aufsicht
* verbindliche Empfehlungen zur Qualitätssicherung und
* verbindliche Empfehlungen zur Qualitätskontrolle,
* regelmäßige Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals ( siehe Punkt 4.3 ) sowie eine
* zentrale, landesweite einheitliche Einsatzsteuerung mit kontinuierlicher fachärztlicher Aufsicht

2.2 Anbindung des Verlegungssystems an ein Schwerpunktkrankenhaus

2.3 Die bedarfsnotwendigen Standorte werden in den Landesrettungsdienstplan aufgenommen

2.4 Die nach § 15 ThürRettG, vom 22.Dezember 1992, genehmigten Sekundärleistungserbringer ( gemäß Punkt 2.3 ) können mit Kostenträgern Verträge nach § 133, SGB 5 abschließen.

2.5 Sekundärtransporte können sowohl mit bodengebundenen als auch mit Luft-  Rettungsmitteln durchgeführt werden.

Die Auswahl des jeweiligen Transportmittels hängt ab von / erfolgt nach:
* den jeweiligen medizinischen Erfordernissen,
* der Dringlichkeit,
* den wirtschaftlichen Kriterien
* Zustimmung Kostenträger ( Kostenübernahme )

2.6 Die Anforderungen an Ausstattung, Personal, Qualitätssicherung und -kontrolle sowie Zuverlässigkeit haben analog für den  bodengebundenen, wie auch für den Lufttransport zu gelten

3. Einsatzindikationen

3.1 Patientengruppen:
* Intensivpflichtige Patienten zur weiteren  Diagnose und /oder Therapie in eine andere geeignete  Einrichtung,

3.2 Rettungsmittel
* in der Regel sollte der Einsatz des bodengebundenen Rettungsmittels ( Entscheidung unter Beachtung 2.5.)
   bevorzugte Entscheidung für Intensivtransporthubschrauber ( ITH ) wenn:

* zeitliches Limit ( medizinische Notwendigkeit )
* Langzeitentfernung
* Ungünstiger Streckenverlauf bei Bodenrettung

4. Ausstattung

4.1 KFZ / Versorgungsmedien
* Kommunikationstechnik
* Ausstattung mit BOS- Funk
* Funktelefon und Funkdatenübertragung (z.B. Fax oder Telemetrie) zur direkten Kontaktaufnahme mit den beteiligten                Krankenhäusern
* Kommunikation zwischen Fahrer- und Patientenkabine
* Kombinierte Heizungs-/Klimaanlage
* Spezielle Patiententrage / Intensivfahrtrage z.B. Stryker Rugged oder Starmed Terra (mit möglicher Gewichtsbelastung             mindestens 220 kg)
* ausreichender Raum für manuelle HLW mit ungehinderten Zugang zum Patienten von mind. 2 Seiten
* Patientenkabine: Arbeitshöhe von 180 cm
* 12/220 Volt- Anschlüsse in ausreichender Anzahl ( auch im Fahrbetrieb ) entsprechend Punkt 4.2
* stationäre Sauerstoffversorgung ( 4000l) - und Druckluftversorgung (6000l)
* EKG-Monitor/Defibrillator/ Notfallstimulator
* Pulsoxymetrie
* Notfallbeatmungsgerät zur kontrollierter .und assistierter Beatmung
* Notfallinstrumentarium DIN 75080/ 2

4.2. Spezielle Medizintechnik
* Beatmungsgerät für differenzierte Beatmungsmuster zur ununterbrochenen Bett zu Bett Weiterführung der Beatmung
* Monitoring (1 Temp., 2 IBP, 1 NIBP, Kapnometrie)
* motorgetriebene ( elektronische ) Spritzenpumpen ( mind. 3, auf Anforderung erweiterbar )
* Infusionspumpe ( mind. 1, auf Anforderung erweiterbar )
* Regelbare Saugdrainage / Thoraxsaugdrainage ( mind. 2)
* Blutanalysegerät (Blutgase, Blutzucker, Mineralien, Laktat)
* Notfallmedikamente einer Intensivstation ( lt. Anlage 1 )

4.3  Personal
* Ärztliche Aufsicht
* notfall- und intensivmedizinisch erfahrener Facharzt Zu dessen Aufgaben gehören u.a.:
* Beteiligung an der Organisation des Systems insbesondere an der personellen Besetzung
* Aufsicht über Schulung und Fortbildung des medizinischen Einsatzpersonals
* Definition und Kontrolle der Behandlungsempfehlung
* Maßnahmen der Qualitätssicherung
* Maßnahmen der Qualitätskontrolle.

* Ärztliches Personal (Siehe Punkt 1.3 )

* Nichtärztliches Personal
   Das für intensivmedizinische Sekundärtransporte vorgesehene nichtärztliche Einsatzpersonal muß mindestens die                      folgenden Kriterien erfüllen:

* "Beifahrerinnen oder Beifahrer"
* Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Rettungsassistent/-in
* mit Fortbildung in der Intensivmedizin
* Nachweis einer 3 jährigen Berufserfahrung als Rettungsassistent/ -in
* Nachweis über mindestens einmaliges 3 monatiges Intensivpraktikum und
* jährlich mindestens 2 wöchiges Praktikum ( Fortbildung )
   oder
* Schwester / -pfleger
* mit intensivmedizinischer Tätigkeit und
* 3 jähriger Berufserfahrung im Rettungsdienst

* Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer
* Nachweis der Qualifikation Rettungsassistent/-in und
* einer 3 jährigen Berufserfahrung
* Nachweis einer intensiven vorbereitenden Schulung über die Besonderheiten intensivmedizinischer Sekundärtransporte sowie
* Nachweis über obligatorische Fortbildung


Landesrettungsdienstbeirat Thüringen
Beschluss: Qualitätsanforderungen Intensivtransportwagen ( ITW)
vom 16.5.2000

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